Der Verein trägt den Namen ,,Sprachkrach" und hat
seinen Sitz in Nürnberg. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und erhält damit den Zusatz e.V. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist nicht auf eine wirtschaftliche
Gewinnerzielung ausgerichtet. Die Zwecke werden verfolgt mit
der Durchführung von Lesungen, Rezitationen und sonstigen
Veranstaltungen, die der Vereinsaufgabe, der Durchführung
des ,,Sprachkrachs", dienen.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen des ,,Sprachkrachs"'
den Mitgliedern und Gästen ein Forum an zeitgenössischer
und zeitloser Literatur in jeder erdenklichen Darstellungsform
zu bieten. Der Verein will kulturell interessierten Menschen
die Möglichkeit bieten, Literatur als eine sie direkt betreffende
Erfahrung zu erleben.
Ebenso sollen die regelmäßig stattfindenden Sprachkrachveranstaltungen
(mind. einmal im Monat, bzw. elf mal im Jahr) jungen und junggebliebenen
AutorInnen, DichterInnen und_Künstlerinnen die Gelegenheit
geben, ihre Werke einem möglichst breiten Publikum vorzustellen.
Der Verein ist weder konfessionell noch politisch oder wirtschaftlich
gebunden. Er ist frei in der Auswahl und Gestaltung seiner Programme.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, außer angemessenen
Tätigkeitsvergütungen, keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die seine Ziele aktiv unterstützt.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Diese Entscheidung kann durch die Mitgliederversammlung revidiert
werden.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand oder Ausschluß.
Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann durch
Vorstandsbeschluß erwirkt werden, wenn dieses schwerwiegend
gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gegen
diesen Beschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe
des Betrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Juristische und natürliche Personen, die sich nicht an
Vereinsaktivitäten beteiligen, können ihre Fördermitgliedschaft
erklären, solange sie einen Mindestbeitrag, der von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird, entrichten. Sie haben
dann auf der Mitgliederversammlung grundsätzlich Anwesenheits-,
Antrags- und Rederecht, solange diese nichts anderes beschließt.
Der Vorstand besteht aus dem Vorstandssprecher und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden. Den Schriftführer und den Kassenwart wählt
der Vorstand aus seinen Reihen.
Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei Personen vertreten,
die entweder Vorstandssprecher oder stellvertretende Vorsitzende
sind.
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für ein
Jahr gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
sind und ihre
Amtstätigkeit aufnehmen können.
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, mit
deren Personal die erforderlichen arbeits- und sozialrechtlichen
Verträge abschließen und ihr eine Dienstanweisung
geben, sofern die Entwicklung des Vereins das geraten erscheinen
lässt oder entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung
vorliegen. Das Personal der Geschäftsstelle wird durch
den Vorstand ausgewählt und angestellt.
Die Sitzungen des Vorstandes sind in geeigneter Form bekannt
zu machen und für Mitglieder zugänglich.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die
Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
14 Tagen.
Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder
findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist zu begründen.
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden
sollen, müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand
eingereicht sein. Über einen Gegenstand, der nicht auf
der zusammen mit der Einladung verschickten Tagesordnung steht,
darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn er von der Mehrheit
der Anwesenden als dringlich bezeichnet worden ist. Anträge
auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung können
nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen
Mitglieder.
Die vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Die Stimmrechtsübertragung auf ein
anderes Mitglied ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des
Vorstandes entgegen, und kann ihm die Entlastung erteilen. Außerdem
kann die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer bestellen,
der unangemeldet die Unterlagen des Vorstandes zu prüfen
und der Versammlung Bericht zu erstatten hat.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Änderungen der Satzung
der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten
Beschlüsse sind durch einen zu Beginn der Zusammenkunft
zu bestimmenden Protokollführer schriftlich niederzulegen
und von ihm zu unterzeichnen.
Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, oder den
Verein aufzulösen, ist eine 3/4
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederver-sammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall
seines bisherigen
Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung
vorzunehmen, die dem Verein vom Registergericht oder vom Finanzamt
zur Erlangung der Gemeinnützigkeit auferlegt werden.