Kunst und Literatur in Nürnberg und sonstwo
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Fördermitgliedschaft
§ 5 Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Beurkundung der Beschlüsse
§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
§ 9 Änderungen dieser Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen ,,Sprachkrach" und hat seinen Sitz in Nürnberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält damit den Zusatz e.V. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist nicht auf eine wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet. Die Zwecke werden verfolgt mit der Durchführung von Lesungen, Rezitationen und sonstigen Veranstaltungen, die der Vereinsaufgabe, der Durchführung des ,,Sprachkrachs", dienen.
  2. Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen des ,,Sprachkrachs"' den Mitgliedern und Gästen ein Forum an zeitgenössischer und zeitloser Literatur in jeder erdenklichen Darstellungsform zu bieten. Der Verein will kulturell interessierten Menschen die Möglichkeit bieten, Literatur als eine sie direkt betreffende Erfahrung zu erleben.
    Ebenso sollen die regelmäßig stattfindenden Sprachkrachveranstaltungen (mind. einmal im Monat, bzw. elf mal im Jahr) jungen und junggebliebenen AutorInnen, DichterInnen und_Künstlerinnen die Gelegenheit geben, ihre Werke einem möglichst breiten Publikum vorzustellen.
  3. Der Verein ist weder konfessionell noch politisch oder wirtschaftlich gebunden. Er ist frei in der Auswahl und Gestaltung seiner Programme.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, außer angemessenen Tätigkeitsvergütungen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele aktiv unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung kann durch die Mitgliederversammlung revidiert werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder Ausschluß.
  4. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann durch Vorstandsbeschluß erwirkt werden, wenn dieses schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gegen diesen Beschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  5. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Fördermitgliedschaft

  1. Juristische und natürliche Personen, die sich nicht an Vereinsaktivitäten beteiligen, können ihre Fördermitgliedschaft erklären, solange sie einen Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, entrichten. Sie haben dann auf der Mitgliederversammlung grundsätzlich Anwesenheits-, Antrags- und Rederecht, solange diese nichts anderes beschließt.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandssprecher und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Den Schriftführer und den Kassenwart wählt der Vorstand aus seinen Reihen.
  2. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei Personen vertreten, die entweder Vorstandssprecher oder stellvertretende Vorsitzende sind.
  3. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine
    Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
    Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre
    Amtstätigkeit aufnehmen können.
  4. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, mit deren Personal die erforderlichen arbeits- und sozialrechtlichen Verträge abschließen und ihr eine Dienstanweisung geben, sofern die Entwicklung des Vereins das geraten erscheinen lässt oder entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen. Das Personal der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand ausgewählt und angestellt.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes sind in geeigneter Form bekannt zu machen und für Mitglieder zugänglich.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
  2. Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu begründen.
  3. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht sein. Über einen Gegenstand, der nicht auf der zusammen mit der Einladung verschickten Tagesordnung steht, darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn er von der Mehrheit der Anwesenden als dringlich bezeichnet worden ist. Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
  4. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder.
  5. Die vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, und kann ihm die Entlastung erteilen. Außerdem kann die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer bestellen, der unangemeldet die Unterlagen des Vorstandes zu prüfen und der Versammlung Bericht zu erstatten hat.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Änderungen der Satzung der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 7 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind durch einen zu Beginn der Zusammenkunft zu bestimmenden Protokollführer schriftlich niederzulegen und von ihm zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4
    Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederver-sammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
    Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
    Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 9 Änderungen dieser Satzung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, die dem Verein vom Registergericht oder vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit auferlegt werden.

Heroldsberg, den 22.8.2001

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